Freitag, 30. Dezember 2011

Spaß mit AGBs: Medion mobile

Es ist zwar 14 Tage her, dass ich hier zuletzt etwas gepostet habe, aber wie man sieht lebe ich noch. Aber genug davon…

Ich bin ja dafür berüchtigt, AGBs tatsächlich zu lesen. Dabei finden sich immer wieder recht unterhalt­same Dinge. Gerade habe ich mir E-Plus Service GmbH & Co. KG: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen »ALDI-TALK mit MEDIONmobile«, gültig in dem jeweils bekannt zu gebenden Aktionszeitraum angetan, die auch online eingesehen werden können.
3.4 EPS gewährleistet auch bei grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung keine Mobilfunk­versorgung innerhalb geschlossener Räume, da diese durch spezifische bauliche Gegeben­heiten beeinträchtigt sein kann.
Merke: E-Plus grillt mit seinen Sendern keine Tauben im Flug, nur damit Sie in Ihrem Bunker Empfang haben.
3.6 Über die Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.5 hinaus gewährt EPS dem Kunden den Zugang zu sog. »Premiumdiensten« …, insbesondere zu solchen Diensten, die über die Rufnummernbereiche 0190 und 0900 erbracht werden, …
Ach, komischerweise steht auf dem Prepaid Starter-Set etwas anderes:
… Rufnummern mit der Vorwahl 0900-X sind aus diesem Tarif nicht erreichbar …
Ich werde meine Neugierde ganz sicher nicht dadurch befriedigen, dass ich es ausprobiere.
3.7 EPS erbringt ihre Leistungen im Rahmen der Kapazitätsgrenzen des E-Plus Mobilfunk­netzes. Zeitweilige Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen der Leistungen können sich auch in Not- und Katastrophenfällen, durch atmosphärische Bedingungen und geographische Gegebenheiten sowie funktechnische Hindernisse, Unterbrechung der Strom­ver­sorgung oder wegen technischer Änderungen an den Anlagen von EPM, EPS oder von EPS beauftragter Dritter, wegen sonstiger Maßnahmen (z. B. Wartungsarbeiten, Reparaturen usw.), die für die ordnungsgemäße oder verbesserte Erbringung der Leistungen erforderlich sind, oder aus Gründen höherer Gewalt (einschließlich Streiks und Aussperrungen) ergeben.
Merke: Machmal kann man mit E-Plus sogar telefonieren.
3.8 Im Falle einer etwaigen Abgabe der dem Kunden zur Verfügung gestellten Rufnummer an einen anderen Mobilfunkdiensteanbieter wird EPS aus technischen Gründen für einen Zeit­raum von bis zu vier Tagen vor der Abgabe keine Leistungen erbringen.
Heißt das jetzt, dass man ruhig verrecken kann, wenn E-Plus einen als Kund verliert? Oder kann man im besagten Zeitraum trotzdem einen Notruf absetzen?
Das E-Plus Mobilfunknetz nutzt im GSM-Bereich Frequenzen um 1800 MHz und/oder 900 MHz aus dem GSM-Erweiterungsband. Je nach Frequenz benötigt der Kunde gegebenenfalls spezielle Endgeräte. Innerhalb der Mobilfunknetzabdeckung bietet EPS dem Kunden ver­schiedene Trägertechnologien zur Nutzung an. Die Verbreitung von Trägertechnologien inner­halb des E-Plus Mobilfunknetzes ist unterschiedlich. Je nach Trägertechnologie benötigt der Kunde gegebenenfalls spezielle Endgeräte; Single-Band Endgeräte sind nur eingeschränkt tauglich.
Selbst die Mehrheit der technisch versierte Kunden dürften das nicht wissen.
5.8 Der Kunde kann Einwendungen gegen die Abbuchung von Beträgen von seinem Gut­haben nur innerhalb von acht Wochen nach der jeweiligen Abbuchung erheben. Eine Über­prüfung auf Basis von Einzelverbindungsdaten ist nur möglich, soweit der Kunde eine vollständige Speicherung der Verbindungsdaten gewählt hat.
Das stimmt aber nur, wenn die Vorratsdatenspeicherung keine Rückkehr feiert. Denn sonst werden die Informationen unabhängig davon gespeichert, ob der Kunde dies wünscht.
6.4 Der Kunde hat die SIM-Karte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an EPS zurückzugeben. Er ist insofern vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags.
Lustigerweise steht nichts dazu in den AGBs, wie das denn konkret gemacht werden soll. Und nun wird es widersprüchlich. Zunächst heißt es:
8.1 Die persönlichen Identifikationsnummern (PIN) und die persönlichen Entsperrungscodes (PUK) sind geheim zu halten, so dass die unbefugte Nutzung der Karte durch Dritte oder ein Missbrauch der persönlichen Informationen, welche auf der SIM-Karte gespeichert sind, vermieden werden.
und später dann:
9.5 Der Kunde hat EPS unverzüglich jede Änderung seines Namens oder seiner Adresse mitzuteilen. Dies kann schriftlich erfolgen oder telefonisch über die Kunden-Hotline. Erforderlich ist jeweils eine Legitimation des Kunden durch Angabe einer PUK, der Geheimzahl oder - bei schriftlichen Mitteilungen - Vorlage einer Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses und der aktuellen Meldebescheinigung.
Soll man sie nun geheim halten oder einem Mitarbeiter eines irgendwo auf der Erde befindlichen Callcenters mitteilen?

Nun aber zu meinem absoluten Favoriten in den AGBs, den ich einmal als Uneigennützigkeitsklausel umschreiben will:
9.10.3 Der Kunde darf keine Verbindungen herstellen, die Auszahlungen oder andere Gegen­leistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben.
Merke: Wenn Sie das Telefon zum Geldverdienen nutzen wollen, suchen Sie sich bitte einen anderen Anbieter.
11.4 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises (EVN). Auf schriftlichen Auftrag des Kunden und gegen gesondertes Entgelt gemäß Preis­liste kann EPS mit Wirkung für die Zukunft einen EVN erstellen. Die Darstellung der Ziel­ruf­nummer auf dem EVN erfolgt nach der Wahl des Kunden in vollständiger Länge oder um die letzten drei Ziffern verkürzt.
Letzteres irritierte mich ein wenig, deshalb habe ich auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur nachgeschaut. Dort heißt es in der Verbraucherbroschüre:
II. Überhöhte Telekommunikationsentgelte: Wie Sie sich schützen können

5. Einzelverbindungsnachweis

Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, d. h. auch der Mobilfunkdienstleister oder Anbieter von Datendiensten, ist verpflichtet, Ihr Verbindungsaufkommen in Form eines Einzelverbindungsnachweises (EVN) aufzuschlüsseln.

Dies gilt nicht für Angebote, bei denen eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt wird. Dies ist beispielsweise bei der Inanspruchnahme von Produkten auf Vorauszahlungsweise (Prepaid-Karten oder Calling-Cards) der Fall. Hier besteht kein Anspruch auf einen EVN (siehe aber Ihre Rechte als Prepaid-Kunde bei der Beanstandung der Rechnung III.1) …

III. Streit über die Höhe der Telekommunikationsrechnung: Welche Rechte haben die Endkunden und was darf der Anbieter?

1. Die Rechnung und deren Beanstandung durch den Endkunden

Sollten Sie Nutzer eines Vorauszahlungs-Produktes (Prepaid-Karte oder Calling-Card) und mit den Abrechnungen nicht einverstanden sein, so müssen Sie diese bei Ihrem Telekommunikationsanbieter (Anbieter der Prepaid-Karte oder Calling-Card) beanstanden. Sodann ist er in gleichem Maße wie oben aufgeführt verpflichtet, Ihnen die einzelnen Verbindungen aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen …

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